Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Verbindlichkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der InnoLas Laser GmbH und ihren Kunden (Käufern) für Bestellungen und Warenverkäufe. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur wirksam und bindend, wenn dies von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurde. Wir erkennen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechende und/oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers oder Käufers nicht an, es sei denn wir hätten ihrer Wirksamkeit ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Grundsätzlich akzeptieren wir Bestellungen des Käufers innerhalb von zwei Wochen, es sei denn, dass hierrüber ausdrücklich und schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wir akzeptieren Angebote entweder in Schriftform oder durch Vornahme der Lieferung. Unsere Angebote und Auftragsbestätigungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung sowie einer positiven Bonitätsprüfung des Käufers. Der Verkäufer behält sich vor, bei negativer Bonitätsauskunft Vorkasse zu verlangen. Die Informationen in unseren Angeboten bzw. unseren Auftragsbestätigungen richten sich immer nach der speziellen Ware.
2. Ausfuhrbestimmungen/Gefahrübergang
Die Verpflichtung zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen entfällt, soweit deren Ausführung gegen deutsche, europäische oder sonstige anwendbare Ausfuhr-, Zoll- oder Sanktionsvorschriften verstößt.
Der Käufer ist verpflichtet, uns den beabsichtigten Verwendungszweck der Ware vor Vertragsschluss vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Nachträgliche Änderungen des Verwendungszwecks bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Die Gefahr an den Waren geht mit Verlassen unserer Räumlichkeiten auf den Käufer über (EXW Incoterms® 2020). Bei Selbstabholung erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe an den Käufer.
Der Käufer ist unabhängig von einer etwaigen Mitteilung des Endbestimmungslandes allein verantwortlich, vor Export der Ware sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen oder behördlichen Zustimmungen einzuholen. Eine eigenständige Prüf- oder Informationspflicht unsererseits besteht nicht.
Die Lieferung, Weiterveräußerung oder Nutzung unserer Waren ist unzulässig, sofern diese unmittelbar oder mittelbar der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder dem Einsatz von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder sonstigen international geächteten Rüstungsgütern dient.
Unsere Produkte sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – nicht für den Einsatz in kerntechnischen Anlagen sowie in medizinischen, lebensrettenden oder lebenserhaltenden Systemen bestimmt. Der Käufer trägt das alleinige Risiko einer hiervon abweichenden Verwendung, auch wenn diese unbeabsichtigt erfolgt.
3. Fristverlängerung
Sofern nach Abschluss des Vertrages Änderungen oder Abweichungen vereinbart werden, die sich auf die vorgesehene Produktionszeit auswirken können, wird die Lieferzeit entsprechend verlängert. Dies gilt auch für den Fall, dass Verzögerungen aufgrund von Streiks oder durch unvorhersehbare Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle eintreten. Im Falle etwa von Epidemien oder Pandemien wird die Lieferzeit entsprechend verlängert, sofern nicht der Vertrag als Ganzes aufgehoben werden muss, weil seine Ausführung unmöglich geworden ist. Schadensersatzansprüche aufgrund von Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Verzögerung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Im letzteren Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Waren und Dienstleistungen werden zu den Preisen abgerechnet, die bei Vertragsschluss vereinbart wurden. Unsere Preise gelten ab Lager (EXW); hinzukommen Verpackungs- und Transportkosten sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier (4) Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, sofern sich nach Vertragsschluss nachweislich Kostenänderungen ergeben, insbesondere aufgrund von Änderungen bei Material-, Energie-, Lohn- oder tarifvertraglichen Kosten.
Eine Preisanpassung erfolgt symmetrisch, d. h. Kostensteigerungen und Kostensenkungen werden gleichermaßen berücksichtigt. Maßgeblich ist die Veränderung der für die jeweilige Lieferung tatsächlich relevanten Kostenbestandteile.
Übersteigt die Preisanpassung 5 % des ursprünglich vereinbarten Preises, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich zu kündigen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer mit der Bezahlung in Verzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen von wenigstens 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Sofern seitens des Käufers keine Zahlung erfolgt, werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort zur Zahlung fällig und sind unverzüglich auszugleichen. Eventuelle Auslagen trägt der Käufer. Wir haben das Recht Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der InnoLas Laser GmbH (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung weiterveräußern. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Auf Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen. Soweit und solange wir noch Eigentümer sind, darf der Käufer den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen durch oder an Dritte, hat er uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Etwaige Interventionskosten trägt der Käufer.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Käufer.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder sofort, wenn eine solche Fristsetzung nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Käufer ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, oder verbundenen Waren.
Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Leistungsbeschreibung
Grundlage für den Kaufvertrag ist die Leistungsbeschreibung in unserem Angebot sowie etwaige durch uns schriftlich bestätigte Änderungen oder Ergänzungen. Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
8. Dokumentation
Die Bedienung und Wartung unserer Systeme ist in unserer Dokumentation im Einzelnen beschrieben. Die darin enthaltenen Anweisungen, insbesondere die Sicherheitshinweise für Inbetriebnahme und Betrieb der gelieferten Gerätschaft, sind zwingend zu befolgen. Der Käufer stellt sicher, dass alle Personen, die mit der Gerätschaft arbeiten, entsprechend geschult sind und Zugang zur Dokumentation haben.
9. Verpackungen und Rücknahme
Die InnoLas Laser GmbH erfüllt die gesetzlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) sowie des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Für geeignete Transport- und Mehrwegverpackungen bietet die InnoLas Laser GmbH ihren gewerblichen Kunden auf Wunsch eine Rücknahme an. Hierzu zählen insbesondere Holzkisten, Euroboxen, wiederverwendbare Schaumstoffeinlagen sowie Holzpaletten nach vorheriger Vereinbarung. Die Rückgabe erfolgt ausschließlich nach vorheriger Abstimmung mit der InnoLas Laser GmbH. Die Rückführung kann insbesondere durch Rücksendung des Kunden, im Rahmen eines Serviceeinsatzes, einer gemeinsamen Transportorganisation oder einer Neulieferung erfolgen. Zurückgenommene Verpackungen werden geprüft und – soweit technisch und wirtschaftlich sinnvoll – wiederverwendet. Ist eine Wiederverwendung nicht möglich, erfolgt eine ordnungsgemäße Verwertung entsprechend den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Einweg-Verpackungen, insbesondere Kartonagen, Luftpolsterfolien, Verpackungschips, Klebebänder, Dokumententaschen, Umreifungsbänder und Druckverschlussbeutel, verbleiben grundsätzlich beim Käufer. Der Käufer ist für deren ordnungsgemäße Sammlung und Entsorgung nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Weitere Informationen zur Rücknahme und Verwertung von Transport- und Mehrwegverpackungen stellt die InnoLas Laser GmbH auf Anfrage oder im jeweils aktuellen Rücknahme- und Verwertungskonzept zur Verfügung.
10. Annahmeverzug
Kommt der Käufer mit der Annahme der Lieferung in Verzug oder storniert er den Auftrag oder Teile hiervon nach Zugang der Auftragsbestätigung, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Erfüllung zu verlangen oder einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme geltend zu machen.
Die Pauschale berücksichtigt insbesondere den typischerweise entstehenden Schaden im Anlagenbau, einschließlich Aufwänden für Projektierung, Materialdisposition, Fertigungsplanung, Kapazitätsbindung sowie entgangenen Gewinn.
Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
11. Gewährleistung
a. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Waren oder Dienstleistungen unverzüglich nach Erhalt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen.
Verdeckte Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Käufer die frist- oder formgerechte Anzeige, gelten die Waren als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren oder die von uns arglistig verschwiegen wurden.
Die Anzeige hat eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels zu enthalten. Der Käufer wird uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, sobald ihm ein Mangel bekannt wird.
Für die von uns gelieferten Systeme gewährleisten wir, dass die Lieferung nach Konstruktion, Materialbeschaffenheit, Ausführung und zugesicherten Eigenschaften den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Soweit wir neben der Lieferung weitere Leistungen vertraglich übernommen haben, gewährleisten wir, dass sie vertragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt werden. Entspricht unsere Lieferung oder Leistung nicht dieser Gewährleistung, sind wir zunächst zur zweimaligen Nachbesserung oder einmaligen Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung kann der Käufer weitere Rechte geltend machen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
b. Ein Gewährleistungsfall liegt nicht vor, wenn die Verwendung unserer Lieferung oder Leistung durch andere Umstände beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für Verschleiß und Verbrauch, bei chemischen oder mechanischen Einflüssen und für die Folgen einer durch den Käufer unsachgemäß erfolgten Montage bzw. Inbetriebnahme oder eines unsachgemäßen Betreibens der gelieferten Ware. Die Gewährleistungspflicht erlischt für solche Mängel, die nachweislich auf unsachgemäße Veränderungen oder Reparaturen durch den Käufer oder nicht autorisierte Dritte zurückzuführen sind.
Die vereinbarten prozesstechnischen Eigenschaften der Lieferung gelten als vertragsgemäß erfüllt, sofern der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme schriftlich und detailliert Mängel anzeigt. Nach Ablauf dieser Frist sind Mängelrügen nur für solche Mängel zulässig, die auch bei sorgfältigster Prüfung während der Inbetriebnahme nicht erkennbar waren und vom Verkäufer vorsätzlich verschwiegen wurden. Sollte die Inbetriebnahme nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt sein, endet unsere Gewährleistungspflicht mit Ende der Gewährleistungsfrist im Hinblick auf sämtliche verfahrenstechnische Merkmale.
c. Sofern sich das Gerät in Deutschland befindet, sind sämtliche notwenigen Ausgaben, Kosten und Reisekosten für unsere Mitarbeiter von der Gewährleistung umfasst. Sofern unsere Waren sich hingegen außerhalb Deutschlands befinden, gehen alle notwenigen Kosten, Reisespesen und Ausfallzeiten unserer Mitarbeiter zu Lasten des Käufers, ebenso wie etwaige Transportkosten oder Zölle für zu ersetzende Teile. Verschleißteile, wie Filter, Betriebsgase, Laserlampen, Schutzgläser, UV Optiken und dergl. sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
d. Bei Verkäufen an Unternehmer ist unsere Gewährleistung befristet auf zwölf (12) Monate nach Auslieferung der Ware. Bei Verkäufen an Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
Sofern Teile oder Ersatzteile an den Käufer während der Gewährleistungsfrist geliefert wurden, endet die Gewährleistungsfrist mit dem Ende der Gewährleistungspflicht für das ganze Lasersystem. Die Gewährleistung für Ersatzteile, die außerhalb der Gewährleistungsfrist des Lasersystems an den Käufer geliefert wurden, beträgt im unternehmerischen Verkehr sechs (6) Monate und umfasst nur die Materialkosten. Im Verbrauchsgüterkauf gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
e. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird auf den typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt insbesondere für die Haftung aus vorvertraglichen Verpflichtungen, für mittelbare Schäden und für Produktionsausfälle, die dem Käufer oder einem Dritten aus der Benutzung oder dem Betrieb unserer Produkte und dem Service hierfür erwachsen. Der Ausschluss der Ansprüche gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen, sowie bei der Verletzung von Kardinalpflichten oder bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Der Ausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Schäden an Personen oder Sachen bei privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
12. Ersatzvornahme, Minderung, Rücktritt
Der Käufer ist erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung und nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen und uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung mit dem Hinweis gesetzt hat, dass er nach fruchtlosem Fristablauf den Mangel selbst beheben oder durch Dritte beheben lassen wird. Die Fristsetzung bedarf der Textform. Dasselbe gilt für das Recht auf Minderung des Kaufpreises bzw. des Rücktritts vom Vertrag.
13. Schriftform
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für die Änderung oder den Verzicht auf dieses Textformerfordernis.
Individuelle Vertragsabreden im Sinne von § 305b BGB haben stets Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind auch ohne Einhaltung der Textform wirksam.
14. Abgrenzung
Alle namentlich nicht aufgeführten Lieferungen und Leistungen sind nicht Bestandteil des Liefervertrages. Vorvertragliche Informationen und Vereinbarungen werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und in Textform in den Vertrag aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Angaben in Produktbeschreibungen und technischen Unterlagen, die Vertragsbestandteil geworden sind. Sich eventuell ergebende Änderungen nach technischer Klärung werden in Nachtragsangeboten gesondert erfasst und berechnet.
15. Salvatorische Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
16. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, München, Deutschland. Dies gilt auch für Mahn-, Wechsel- und Schecksachen.
Stand 2026